Gruppenreise 2017 an das Tote Meer

#1 von Margitta , 15.11.2016 16:25

Am 13. Mai 2017 starten wir unsere Gruppenreise mit Flug ab Frankfurt oder München an das Tote Meer nach Jordanien!

Diesmal ist es etwas anders!!!! Zu diesem Zeitpunkt finden am Toten Meer die internationalen Konferenzen vom 19-21.05.2017 statt.
Das heißt wir dürfen an diesen Tagen vom 19.- 21.05.2017 das Hotel bz. die Anlage nicht verlassen, baden gehen dürfen wir schon!
Ich denke das sollte kein Problem für uns sein.

Es grüßt euch,Gitti


 
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RE: Gruppenreise 2017 an das Tote Meer

#2 von Barbara , 16.11.2016 17:09

Hallo Gitti,
und Solarium dürfen wir in der Zeit auch oder?
Liebe Grüße an alle, Barbara

Barbara  
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RE: Gruppenreise 2017 an das Tote Meer

#3 von Margitta , 16.11.2016 17:52

 
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RE: Gruppenreise 2017 an das Tote Meer

#4 von Margitta , 16.11.2016 18:31

Hallo Barbara,

ich denke schon! Nur die Anlage dürfen wir an diesen Tagen nicht verlassen.

Wie geht es Dir? 🌺

Drücker


 
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RE: Gruppenreise 2017 an das Tote Meer

#5 von Ilona ( Gast ) , 17.11.2016 10:58

Hallo, ist wirklich echt traurig das niemand Maßnahmen ergreift, und jeder nur zuschaut.
können nur hoffen das die bald vernünftig werden.
Gruß lona

Ilona

RE: Gruppenreise 2017 an das Tote Meer

#6 von Barbara , 19.11.2016 13:27

Hallo alle,
Gitti, wie soll es mir gehen, am 25.11.erfahre ich mehr
Außerdem viel Spaß in Marokko .
Allen anderen schönes Wochenende ,trotz gruseligem Wetter.

Barbara  
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RE: Gruppenreise 2017 an das Tote Meer

#7 von Margitta , 02.01.2017 16:51

Hallo liebe Jordaniengemeinde so langsam geht es los mit Telefonaten, Gesprächen zum Thema Klimareise!

Wer von den alten Hasen sein Interesse bekundet hat bis jetzt: 😊 Preise sollen Mitte Januar kommen!


Elfriede
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Burkhardt


 
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RE: Gruppenreise 2017 an das Tote Meer

#8 von Gast , 02.01.2017 18:07

Ich möchte auch mit ans Tote Meer
Gruß Nanne


RE: Gruppenreise 2017 an das Tote Meer

#9 von Barbara , 02.01.2017 18:12

Hallo an alle Tote Meer Fans,
ich möchte auch mit, aber das wird wohl nichts, werde bis dahin noch nicht wieder in Form sein um so eine Reise mitzumachen.
Verschieb es auf 2018,leider
Liebe Grüße an alle Barbara

Barbara  
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RE: Gruppenreise 2017 an das Tote Meer

#10 von Nanne , 02.01.2017 23:05

Barbara, das ist schade.
Wünsche Dir gute Besserung und schicke liebe Neujahrsgrüße
Nanne

 
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RE: Gruppenreise 2017 an das Tote Meer

#11 von Barbara , 03.01.2017 14:15

Vielen Dank Nanne,
und allen anderen auch ein gesundes neues Jahr.
Gruß Barbara

Barbara  
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RE: Gruppenreise 2017 an das Tote Meer

#12 von Gast , 03.01.2017 16:36

Hallo an Alle und ein gesundes 2017,

ich bin neu im Forum.

Meine Pso habe ich seit der Jugend und sie ging nie wieder weg. Wahrscheinlich sind jetzt auch Gelenke betroffen. Immer wenn ich am Meer bin, ist es etwas besser. Die Wirkung vom Salzwasser des Atlantik und viel Sonne hielt voriges Jahr etwa 4 Wochen an. Nun trage ich mich mit dem Gedanken, auch eine Bade-/Sonnenkur an das Tote Meer zu tun. Und in einer Gruppe zu reisen macht viel mehr Spass. Ich bin gespannt auf neue Informationen zu der Gruppenreise 2017. Die Berichte der letzten Jahre von Reiseteilnehmern an das Tote Meer habe ich mit großem Interesse gelesen. Wenn es auch finanziell passt, möchte ich gern teilnehmen. Wie ich gelesen habe, werden die Preise Mitte Januar veröffentlicht. Kann mir jemand sagen, wie man es schaffen kann, die KK an so einer Kur wenigstens etwas zu beteiligen; welche Kosten könnte die KK tragen? Gruß Angelika


RE: Gruppenreise 2017 an das Tote Meer

#13 von Margitta , 03.01.2017 19:51

Hallo Angelika,

erst mal herzlich Willkommen hier bei uns im Forum. 😊😊🍀Sonne und Meer tun der Pso gut, da hast vollkommen recht. Wir sind eine recht lockere Reisegruppe die jedes Jahr zusammen findet um an das Tote Meer zu fliegen. Manch einer der mitfliegt hat schon mal ein Problemchen 😊, doch in der Gruppe lässt sich so manches miteinander bewältigen.
Es werden ernste Gespräche geführt, es wird gelacht und es finden sich immer wieder neue Freundschaften und alte Leben auf.
Ich würde sagen wenn man Seins dazu beträgt kann es für jeden Teilnehmer ein positives Erlebnis für Haut und Seele werden. 🍀

Kurz zu deinen Fragen:

Mit einer stationären Reha durch KK wird es immer schwieriger.

DAK hat immer gezahlt jetzt nur noch in Ausnahmefällen oder man erwischt einen verantwortlichen Angestellten der selbst auch Verantwortung übernimmt. Barmer hat auch die vollen Kosten übernommen.

Es gibt hier den berühmten Satz " austherapiert" sein. Ich werde dir morgen einiges zu den Möglichkeiten in den Anhang einer Mail geben. Dann geh bitte einmal auf die Startseite unter Soziales und stationärer Vorsorge.

Viel Spaß hier, auf einen regen Austausch und auf ein gemeinsames Miteinander,
Margitta (Gitti) 😊


 
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RE: Gruppenreise 2017 an das Tote Meer

#14 von Margitta , 03.01.2017 20:01

Zitat von Barbara im Beitrag #9
Hallo an alle Tote Meer Fans,
ich möchte auch mit, aber das wird wohl nichts, werde bis dahin noch nicht wieder in Form sein um so eine Reise mitzumachen.
Verschieb es auf 2018,leider
Liebe Grüße an alle Barbara


Wenn ich es jetzt nicht besser wüsste, würde ich sagen Barbara drückt sich vorm Betten machen.
Nun muss ich in diesem Jahr wieder alles alleine machen!!!😕😕

Ich drück dich und wünsche dir, das alles gut wird,
Gitti😊


 
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RE: Gruppenreise 2017 an das Tote Meer

#15 von Barbara , 04.01.2017 10:23

Oh,das ist nicht fair Gitti,Du weist wie gerne ich die Betten im Solarium gerichtet habe, es wird mir sehr fehlen und dieses Jahr werde ich sehr traurig sein, dass ich nicht die Falten aus Deinem Solariumbett glätten kann. Aber da muß ich durch, nächstes Jahr kann ich dann hoffentlich wieder rumwirbeln, was derzeit ein Traum für mich ist.
Ihr werdet uns sicherlich auf dem Laufenden halten und dann kann ich immer meinen Kommentar geben
Liebe Grüße Barbara

Barbara  
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RE: Gruppenreise 2017 an das Tote Meer

#16 von Margitta , 04.01.2017 13:28

Ach Süße, du weist doch das du mir fehlst, keiner bedauert das so wie ich!
Ich hoffe das du endlich etwas Linderung durch die OP bekommst und das alles gut ausgeht für dich!
Drücker für dich


 
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RE: Gruppenreise 2017 an das Tote Meer

#17 von Barbara , 04.01.2017 19:20

Vielen Dank, ich hoffe auch und ich weiß wie Du est gemeint hast, alles gut.
Liebe Grüße Barbara

Barbara  
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RE: Gruppenreise 2017 an das Tote Meer

#18 von Margitta , 04.01.2017 22:16

Es gibt hier den berühmten Satz " austherapiert" sein. Ich werde dir morgen einiges zu den Möglichkeiten in den Anhang einer Mail geben. Dann geh bitte einmal auf die Startseite unter Soziales und stationärer Vorsorge.

Viel Spaß hier, auf einen regen Austausch und auf ein gemeinsames Miteinander,
Margitta (Gitti) 😊

Hallo Angelika,

Hatte gestern nicht daran gedacht, du bist nicht im Forum angemeldet, deshalb kann ich leider keine Mail an dich senden.🙁
Sorry, lieben Gruß
Margitta 😊


 
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RE: Gruppenreise 2017 an das Tote Meer

#19 von Gast , 08.01.2017 15:06

Hallo Margitta,

erst einmal vielen Dank für dein freundliches Willkommen.

Unter Soziales im Forum habe ich nun auch schon etwas zur Beantwortung meiner Fragen gelesen.
Die Aussichten zur Beteiligung der KK an einer Klimakur sind nicht rosig. Vielleicht hat meine Hautärztin die "passende" Begründung.

Zur Mitteilung persönlicher Nachrichten werde ich mich im Forum anmelden.

Bis dahin
Liebe Grüße
Angelika


RE: Gruppenreise 2017 an das Tote Meer

#20 von Margitta , 08.01.2017 22:26

Hallo Angelika,

es gibt noch die Möglichkeit bei der Steuer die Klimkur abzusetzen. Hier musst du vor Antritt der Reise ein amtsärztliches Attest haben. Bekommst du beim Gesundheitsamt.
Dann den Vorsorgeantrag bei der KK stellen oder aber den Antrag 60 bei der KK holen beim, Dermatologen ausfüllen lassen einreichen dann bekommst du einen Folgeauftrag der nennt sich 61 ! Ein langes Prozedere.
Darfst auch gerne bei mir anrufen liebe Grüße
Margitta


 
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RE: Gruppenreise 2017 an das Tote Meer

#21 von Margitta , 09.01.2017 15:19

Mal wieder die Interessierten!!

Elfriede
Edda
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Gisela
Laura
Nanne
Burkhardt
Vladi
Frank


 
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RE: Gruppenreise 2017 an das Tote Meer

#22 von Margitta , 12.01.2017 17:37

Für alle die diese Infos noch nicht haben.

[[File:Amtsärztliches Attest 2.jpg|none|auto]][[File:Amtsärztliches Attest 3.jpg|none|auto]][


Angefügte Bilder:
Amtsärztliches Attest 2.jpg   Amtsärztliches Attest 3.jpg   Amtsärztliches Attest 1.jpg  
 
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RE: Gruppenreise 2017 an das Tote Meer

#23 von Margitta , 12.01.2017 17:43

Möglichkeiten der stationären Vorsorge und Rehabilitation
Ganz wichtig ist, auf den leistungsrechtlichen Zuständigkeitsunterschied hinzuweisen. Für Leistungen der stationären Vorsorge ist Ihre Krankenkasse und für Leistungen der stationären Rehabilitation Ihre Rentenversicherung zuständig. Nur dann, wenn kein Anspruch auf solche Leistungen gegenüber der Rentenversicherung besteht, ist Ihre Krankenkasse zuständig. Dazu später mehr.
Zunächst:
Was sagt das Gesetz zu den Vorsorgeleistungen?

§ 23 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) bestimmt, dass Versicherte Anspruch auf ärztliche Behandlung haben, wenn diese notwendig ist,
….. bei einer Schwächung der Gesundheit,
….. zur Krankheitsverhütung,
….. zur Vermeidung einer Krankheitsverschlimmerung,
….. zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit.
Reichen diese Leistungen nicht aus, kann die Krankenkasse ambulante Vorsorge-leistungen in anerkannten Kurorten erbringen. Reicht dies wiederum nicht aus, kann die Krankenkasse stationäre Vorsorgeleistungen zur Verfügung stellen.
Die Krankenkasse bestimmt im Einzelfall Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durch-führung der Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Vereinfacht gesagt bedeutet dies, dass die Krankenkasse nicht willkürlich entscheiden darf, sondern gleichgelagerte Fälle gleichgelagert zu entscheiden hat.
Das Gesetz legt fest, dass nach der ambulanten ärztlichen Behandlung, deren Möglichkeiten ausgeschöpft sein müssen, zuerst die ambulante Vorsorgeleistung steht, früher „ambulante Badekur“ genannt. Reicht diese wiederum nicht aus, dann erst folgt die stationär durchzuführende Vorsorgeleistung.
In vielen Fällen macht es allerdings kaum noch Sinn, eine ambulante Vorsorge-leistung zu beantragen, zahlen doch viele Krankenkassen in deren Rahmen nur noch die Leistung der ärztlichen Behandlung und die verordneten Heilmittel (Bäder, Wärme- und Lichttherapie, Massagen usw.) und keine Zuschüsse mehr für Unter-kunft und Verpflegung. Erkundigen Sie sich im konkreten Fall bei Ihrer Kranken-kasse.






Was sagt das Gesetz zu den Rehabilitationsleistungen?

§ 40 SGB V bestimmt, dass Versicherte Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation haben, wenn eine ambulante Behandlung nicht ausreicht,
….. um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen,
zu mindern oder auszugleichen,
….. um die Verschlimmerung einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit zu
zu verhüten,
….. um die Folgen einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit zu mildern.
Auch hier erbringt die Krankenkasse zunächst ambulante Leistungen zur Rehabilitation, früher ebenfalls „Badekur“ genannt. Es gilt hier das Gleiche, wie unter den Ausführungen zu den Vorsorgeleistungen dargestellt. Der Unterschied liegt lediglich in der Bezeichnung der Maßnahme, die nun statt auf „ambulante Vorsorge-leistung“ auf „ambulante Leistung zur Rehabilitation“ lautet.
WICHTIG!
Hier gilt das Nachrangigkeitsgebot gegenüber den Trägern der Renten-versicherung.
Dazu, wie gesagt, später mehr.


Wie sieht das nun in der Praxis aus?

Zu dieser Frage finden wir die Antworten in den „Gemeinsamen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über Leistungen der medizinischen Rehabilitation“.
Der Verordnung einer Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung geht die Beratung durch Ihren Arzt voraus. Ihr Arzt berät Sie insbesondere, warum ambulante ärztliche Behandlung (hier kurative Maßnahme genannt) nicht ausreicht, sowie über Ziele, Abläufe und Dauer der beabsichtigten Maßnahme.
Ergibt das Beratungsgespräch die Notwendigkeit einer weiterführenden ambulanten oder stationären Maßnahme, teilt dies Ihr Arzt Ihrer Krankenkasse auf einem Muster-vordruck mit.
Die Krankenkasse prüft daraufhin ihre Zuständigkeit und außerdem die folgenden Fragen:
….. Ist die Vorrangigkeit des Trägers der Rentenversicherung gegeben?
….. Reicht die ambulante Krankenbehandlung aus, ohne dass weitere
Leistungen zur Verfügung gestellt werden müssen?
….. Reichen ambulante Vorsorgemaßnahmen aus (bei einem Antrag auf
Leistungen der medizinischen Rehabilitation)?

Die Voraussetzung des Vorliegens einer Behinderung für Leistungen der medizinischen Rehabilitation ist in den genannten Gemeinsamen Richtlinien näher beschrieben. Dort ist von Rehabilitationsbedürftigkeit die Rede. Diese liegt vor, wenn aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Schädigung
….. alltagsrelevante Beeinträchtigungen vorliegen
oder
….. alltagsrelevante Beeinträchtigungen drohen.

Verordnungsberechtigt sind nach den Richtlinien Vertragsärzte (der Kranken-kassen)
 für Physikalische und Rehabilitative Medizin
 für Sozialmedizin
 für Rehabilitationswesen
 für Klinische Geriatrie
 .. mit mindestens einjähriger Tätigkeit in ambulanten oder stationären Reha-Einrichtungen
 .. mit mindestens 20 Reha-Gutachten im Jahr vor Erteilung einer Genehmigung
 .. mit der Teilnahme an entsprechenden Fortbildungen.

Dieser Bestimmung wird zur Zeit noch nicht strikt gefolgt, so dass Ihr Hausarzt auch ohne die vorstehenden Voraussetzungen Ihren Antrag auf den Weg bringen kann.





Wie geht es mit Ihrem Antrag weiter?

Ihre Krankenkasse wird nun bestimmte Anträge dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) vorlegen. Dieser wiederum hat sich ebenfalls an bestimmte Regeln zu halten, die in den „Begutachtungsrichtlinien des MDK – Vorsorge und Rehabilitation“ festgehalten sind.
Danach gelten folgende Grundsätze:
 ambulant vor stationär,
 Rehabilitation vor Rente,
 Vorsorge vor Pflege,
 Rehabilitation vor Pflege.

Vorsorgebedürftigkeit liegt vor, wenn Risikofaktoren oder Gesundheitsstörungen vorliegen, die in absehbarer Zeit zu einer Krankheit führen werden.
Vorsorgeziele sind
….. die Beseitigung von Gesundheitsstörungen,
….. eine dauerhaft gesunde Lebensweise,
….. eine auf Dauer angelegte Verhaltensänderung.

Rehabilitationsbedürftigkeit liegt vor, wenn alltagsrelevante Beeinträchtigungen drohen oder alltagsrelevante Beeinträchtigungen vorliegen.
Rehabilitationsziele sind
….. die vollständige oder größtmögliche Wiederherstellung des
vorherigen gesundheitlichen Niveaus,
….. die Nutzung verbliebener Funktionen als Kompensation.


Fragenkatalog der Krankenkassen

Die Krankenkassen haben dem MDK konkrete Fragen zu stellen, zu denen aus sozialmedizinischer Sicht Stellung zu nehmen ist.
Solche Fragen sind:
 Sind Vorsorge-/Rehabilitationsleistungen indiziert?
 Welche Zuweisungsempfehlungen können gegeben werden
zur ambulanten oder stationären Durchführung,
zum Kurort,
zur Dauer der Maßnahme?
 Ist die kurzfristige Einleitung der Maßnahme erforderlich?
 Ist eine erneute Leistungserbringung indiziert?
 Kommen andere Leistungen in Betracht?

Nach der Richtlinie MDK-Stichprobenprüfung haben die Krankenkassen jeden 4. Antrag in der Reihenfolge des Einganges durch den MDK prüfen zu lassen.
Von einer MDK-Vorlage kann abgesehen werden bei
….. Anschluss-Rehabilitationsmaßnahmen,
….. Maßnahmen für Kinder und Jugendliche,
….. Versicherten in DMP-Programmen,
….. in Fällen mit integrierter Versorgung.
Hingegen sind Anträge immer zu prüfen bei
….. Zweifeln an der medizinischen Notwendigkeit,
….. Leistungsanträgen vor Ablauf der gesetzlichen Wartefrist von 3 bzw. 4
Jahren.


Wann ist der Träger der Rentenversicherung zuständig?

Der Träger der Rentenversicherung ist zuständig für Maßnahmen zur Rehabilitation bei
….. erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit,
….. Minderung der Erwerbsfähigkeit,
wenn durch die Maßnahme eine wesentliche Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit erreicht werden kann.
Die Gefährdung ist erheblich, wenn
….. nach ärztlicher Feststellung innerhalb von 3 Jahren mit einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit im Erwerbsleben zu rechnen ist.
Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit liegt vor, wenn
….. der Versicherte seine Erwerbstätigkeit nicht mehr oder nicht mehr
ohne wesentliche Einschränkungen ausüben kann.
Das Gesetz formuliert aber noch die folgenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen:
 Wartezeit von 15 Jahren (damit sind Zeiten mit
rentenrechtlicher Bewertung gemeint)
oder
 Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung
oder
 6 Kalendermonate Pflichtbeiträge innerhalb der
letzten 24 Kalendermonate
oder
 Aufnahme einer Beschäftigung innerhalb von 24 Monaten nach Beendigung einer Ausbildung.



Zum Schluss noch ein Wort

Sie werden sich jetzt vielleicht fragen, was Sie mit den doch oft sehr weit auslegbar definierten Bestimmungen, ob im Gesetz oder anderswo, anfangen sollen.
Darauf gibt es nur eine Antwort: Sie sollten auf jeden Fall bei der Antragstellung oder in Ihrem Widerspruch zu einer Ablehnung Ihres Antrages so argumentieren, wie es eben die benannten Bestimmungen vorsehen. Dabei sollten Sie unbedingt die Definitionen von Vorsorge- und Rehabilitationsbedürftigkeit und auch jeweils zutreffend andere verwenden.
Ein Widerspruch gegen eine Ablehnung, der mit persönlichen und sicher auch zutreffenden Argumenten und im persönlichen Briefstil belegt ist, wird in den allermeisten Fällen keine Aussicht auf Erfolg haben, weil eben die geltenden Bestimmungen eine Berücksichtigung solcher Argumente nicht vorsehen.
Argumentieren und formulieren Sie so, wie es das Gesetz und die Richtlinien vorsehen.
Fordern Sie von Ihrer Krankenkasse im Falle der Ablehnung Ihres Antrages das MDK-Gutachten.
Hinterfragen Sie, ob die Vorlage im Rahmen der festgelegten Regeln erfolgte.
War Ihr Antrag ausgerechnet der 4. in der Reihenfolge des Einganges?
Prüfen Sie, ob die Fragestellungen und die gutachterlichen Aussagen nach dem Fragenkatalog erfolgten.
Noch ein Tipp:
Lassen Sie sich nicht mit einer telefonischen Mitteilung abspeisen. Bestehen Sie auf einer schriftlichen Mitteilung. Das 10. Buch des Sozialgesetzbuches nennt diese Mitteilung Verwaltungsakt. Sie haben den Anspruch auf einen solchen schriftlichen Verwaltungsakt. Dieser wiederum unterliegt bestimmten gesetzlichen Anforderungen. Prüfen Sie, ob diese eingehalten wurden.
Und: Wenden Sie sich an uns, wenn Fragen offen geblieben sind.

 
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RE: Gruppenreise 2017 an das Tote Meer

#24 von Margitta , 12.01.2017 17:44

Prüfkriterien seitens des med. Dienstes der RV sind vor allem die folgenden drei Punkte ( à in Klammern hierzu kurze Hinweise )
1. Ist die Erwerbstätigkeit gefährdet oder gemindert? ( à hier muss unbedingt suffizient Stellung genommen werden! Wichtig sind Angaben über gehäufte AU-Zeiten sowie insbesondere über gesundheitliche Probleme und „Fähigkeitsstörungen“ am Arbeitsplatz, z.B. bei körperlicher Belastung oder z.B. infolge Chemikalienxposition. Beifügen von vorhandenen pathol. Befunden! Hilfreich sind z.B. pathologische Laborbefunde bzw. Allergietestergebnisse sowie Krankenhaus- oder Facharztberichte.)
2. Ist der Versicherte rehabilitationsfähig? ( à Positive Stellungnahme zur Mitwirkungsfähigkeit und Mitwirkungsbereitschaft des Versicherten )
3. Ist durch die Rehabilitation voraussichtlich eine wesentliche Besserung/ Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben zu erwarten? ( à positive Einschätzung abgeben )

Beispiele:
Neurodermitis: Aufgrund des schlechten Hautbildes ( Anlage Bild ) ist der Patient kaum noch in der Lage den (körperlichen/ mentalen) Anforderungen (à spezielle Hinweise sind hier sinnvoll z.B. Umgang mit beruflichen Noxen, Kontakt mit Kunden oder Mitarbeitern, Konzentrationsstörung auf grund des Juckreizes o.ä. ) zu genügen. Es kam zu gehäuften AU-Tagen, auch infolge erheblicher Probleme bei der Krankheitsbewältigung. Die Erwerbstätigkeit ist ernsthaft gefährdet. Die ambulanten Therapiemaßnahmen sind ausgeschöpft ( fachärztliche Medikation, UV-Bestrahlung, Balneotherapie). Durch eine komplexe Rehabilitationsmaßnahme ist m.E. die Erwerbsfähigkeit zu sichern. Der Patient ist mitarbeitsfähig und motiviert. )

Psoriasis: Aufgrund des massiven Hautbefalls und der daraus resultierenden Notwendigkeit zur intensiven Lokaltherapie ist der Patient derzeit nicht mehr in der Lage den Belastungen seines Berufes dauerhaft ausreichend zu genügen ( à spezielle Hinweise sind hier sinnvoll, z.B. Umgang mit Kunden oder Mitarbeitern, Umgang mit Arbeitsmitteln wie z.B. Papier bei Anwendung von Hautpflegemitteln etc. ) Daraus resultiert eine erhebliche psychische Belastung sowie Probleme bei der Krankheitsverarbeitung. Die ambulanten Möglichkeiten sind ausgeschöpft ( Fachärztliche Medikation, Lichttherapie, Balneotherapie etc. ). Durch eine Rehabilitation erwarte ich eine langfristige körperliche und psychische Stabilisierung und eine Sicherung der gefährdeten Erwerbsfähigkeit.

Es handelt sich um einen dringende medizinische Notwendigkeit

 
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RE: Gruppenreise 2017 an das Tote Meer

#25 von Margitta , 12.01.2017 17:47

So sieht ein Vorsorge Antrag aus, allerdings gebe das Dokument ist schon etwas älter.

 
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